Oldenburger STACHEL Nr. 240 / Ausgabe 12/02      Seite 16
 
Inhalt dieser Ausgabe
 

Schöne Bescherung?

Weihnachtsbeihilfen einfordern!

Bundesweit Druck bei Weihnachtsbeihilfe - selbst wer zumindest das wenige erhalten will, was quasi-offizielle Stellen wie der "Deutsche Verein"* oder das bisherige Arbeitsministerium für angemessen halten, wird klagen müssen.

Alle Jahre wieder gibt es in der christlichen Bundesrepublik Deutschland Bescherung für die Sozialhilfebezieherinnen und -bezieher: Weihnachtsbeihilfe!

Viel ist das nicht

In Niedersachsen haben die Sozialhilfeträger durch die kommunalen Spitzenverbände eine Arbeitsgemeinschaft, die die Empfehlungen für die einzelnen Sozialämter erarbeiten und diese unter dem Titel "Hinweise zur Sozialhilfe" verkaufen. Nachdem in den vergangenen fünf Jahren viele Prozesse vor den Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten (OVG), ja sogar vor dem Bundesverwaltungsgericht wegen der Höhe dieser Beihilfe nötig waren, hebt die Arbeitsgruppe der Kommunalverbände hervor, daß die Empfehlungen des Deutschen Vereins geeignet seien, die Höhe der Weihnachtsbeihilfe zu bestimmen. In einem Beispiel wird die Höhe der Beihilfe für den Haushaltsvorstand mit 69,54 Euro angegeben, für den Haushaltsangehörigen folgen daraus 34,77 Euro. Dieser Betrag entspricht centgenau der ersten Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 23.12.1997. Damals folgten die Richter den schon 1994 veröffentlichten Empfehlungen des Deutschen Vereins. Die kommunalen Spitzenverbände haben es immerhin geschafft - durch langjährige Verschleppung der Anwendung dieser Rechtsprechung - den Städten und Gemeinden Millionen Mark und Euro zu ersparen, die sie den Sozialhilfeberechtigten nicht zahlten. Nun, acht Jahre später, hat der Deutsche Verein wieder Empfehlungen zur Weihnachtsbeihilfe herausgegeben. Für den Haushaltsvorstand sollten 74,- Euro, für Haushaltsangehörige 37,- Euro und für Empfänger in Einrichtungen ebenfalls 37,- Euro gezahlt werden. Diese Beträge wurden auch vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) in einer Empfehlung für die Weihnachtsbeihilfe im Rahmen der Kriegsopferfürsorge vorgesehen.

Aber zuviel aus der Sicht von Gemeinden

Aber die Städte und Gemeinden liefen Sturm, beklagten die Haushaltslöcher erfolgreich, denn nun gelten weder die Zahlen des Deutschen Vereins noch die des BMA. ,An diesen Sockelbeträgen wird nunmehr nicht mehr festgehalten`, heißt es in einer Mitteilung des Ministeriums. Für Niedersachsen hat der überörtliche Träger der Sozialhilfe entschieden, die Weihnachtsbeihilfe gegenüber 2001 nicht zu erhöhen. Gezahlt werden sollen 69,54 Euro für den Haushaltsvorstand, 34,77 Euro für Haushaltsangehörige und Heimbewohner. Vom Deutschen Verein war zu hören, daß die kommunalen Spitzenverbände die Anhebung nicht mittragen und sich keine gemeinsame Position durchsetzen läßt (siehe auch Kasten).

Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt

Alle Jahre wieder entdecken die Kommunen zu Weihnachten ihre besondere Liebe gegenüber den Sozialhilfeberechtigten, in dem sie diesen aus lauter Liebe die Beihilfe klein halten. Es werden wieder mutige Frauen in der gesamten Republik gesucht die gegen diese niedrigen Beihilfebeträge Widerspruch einlegen und und vor den Verwaltungsgerichten klagen!

Denn nicht einmal die vom Deutschen Verein bereits seit 1994 empfohlenen 69,54 Euro werden überall gezahlt, geschweige denn sollen jetzt die zuletzt unter Berücksichtigung der Preisentwicklung errechneten (d.h. die zumindest zustehenden!!) 74 Euro bewilligt werden.

aus: quer, Dez. 2002 -

bundesweite Erwerblosenzeitung.

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Anmerkung:

* Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge ist das Gremium, das - neben dem Ministerium - die bundesweiten Maßstäbe zur Anwendung z.B. der Hilfe zum Lebensunterhalt setzt.


Weihnachtsbeihilfe für Sozialhilfeempfänger

"Die vom Vorstand des Deutschen Vereins verabschiedete Empfehlung sieht vor, daß die Bemessungsgrundlage (für den ,weihnachtlichen Bedarf`) entsprechend der Preisentwicklung fortzuschreiben ist, wenn sich das Preisniveau um mindestens 5 % verändert hat (NDV 1985, 244). Die Weihnachtsbeihilfen wurden 1994 zum letzten Mal fortgeschrieben (NDV 1994, 287). Eine Überprüfung in der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins anhand der vom Statistischen Bundesamt mitgeteilten Preisentwicklung zeigte nun, daß nach nunmehr acht Jahren eine erneute Anpassung der Empfehlung erforderlich ist. Die Fortschreibung ergab folgende gerundete Beträge:

Weihnachtsbeihilfen 2002

A. Empfänger von Hilfe außerhalb von Einrichtungen

1. Alleinstehender/Haushaltsvorstand 74,- Euro

2. Haushaltsangehöriger 37,- Euro

B. Empfänger von Hilfe in Einrichtungen 37,- Euro

Da, soweit bekannt, der überwiegende Teil der Sozialhilfeträger Beihilfen gewährte, die um einige DM unter unserer letzten Fortschreibung aus dem Jahr 1994 lagen, findet die oben vorgenommene Anpassung nicht die Unterstützung der Kommunalen Spitzenverbände."

(Quelle: Nachrichtendienst des Deutschen Vereins, Heft 10/02, S. 346)

 

 
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