Oldenburger STACHEL Ausgabe 9/01      Seite 15
 
Inhalt dieser Ausgabe
 

Fragen an den Staat (und so)

Nach §16 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) sind alle datensammelnden Behörden und öffentlichen Stellen verpflichtet, den Betroffenen auf Antrag kostenlos Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu geben, bzw. Einsicht in die Akten, in denen diese gespeichert sind. Nur weiß natürlich kaum eine/einer, daß es dieses Recht gibt, und wie mensch es wahrnimmt. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat deshalb vor einigen Jahren in Zusammenarbeit mit dem NDR ein Datencheckheft herausgegeben, das vorformulierte Auskunftsanträge an alle möglichen Behörden und Institutionen enthält. In Niedersachsen fehlt ein solcher Service des Datenschutzbeauftragten leider.

Diese Lücke wollen wir mit den abgedruckten Formbriefen zumindest teilweise schließen. Im Weiteren wird zwar nur von Anfragen an Polizei und Verfassungsschutz gesprochen, mit den Briefen läßt sich aber auch Auskunft von jeder anderen datensammelnden Behörde oder öffentlichen Stelle in verlangen, z.B. von Einwohnermeldeamt, Krankenkasse, Sozialamt, Telekom, Amtsgericht oder Schufa.

Die Gedanken sind
frei(lich in der Kartei)

Über viele politisch aktive Menschen gibt es Akten und Dateien bei Verfassungsschutz und Polizei. Oft ohne daß die Betroffenen dies wissen. Anlässe für die staatlichen DatensammlerInnen aktiv zu werden gibt es viele. Personalienfeststellungen auf Demonstrationen, Anmelden von Infoständen oder das Schreiben von Artikeln wie diesem. Ein sicheres Zeichen, zumindest vorübergehend gespeichert worden zu sein, ist es eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung zu bekommen. (Einer solchen sollte mensch übrigens nicht Folge leisten und sich statt dessen bei der Rechtshilfe im Alhambra melden. - d. T.)

BürgerrechtlerInnen weisen seit Langem auf die Gefahr hin, die die wachsende Datensammelwut der Staatsschutzbehörden für Grundrechte und Demokratie darstellt.

Auskunft: How To

Um einen Antrag auf Auskunft über bei der Polizei gespeicherte Daten zu stellen, nimmt mensch den ersten Formbrief (Kopieren, nicht ausschneiden! - d. T.) (--> Download), füllt ihn aus und schickt ihn an den Zentralen Kriminaldienst, Friedhofsweg 30, 26121 Oldenburg, wo die Oldenburger Kriminalakten geführt werden, bzw. an die Dienstellen, von denen mensch schon einmal Post gekriegt hat. Bei mehreren Dienststellen anzufragen ist sinnvoll, weil die Polizei nicht ganz zentralistisch organisiert ist. Es kann also durchaus sein, daß verschiedene Dienststellen verschiedene Daten gespeichert haben. Auch wenn die Kriminalakte beim Zentralen Kriminaldienst in Oldenburg eigentlich ziemlich vollständig sein müßte. Der Niedersächsische Verfassungsschutz hingegen ist zentralistisch organisiert. Hier reicht eine Anfrage an das Niedersächsische Landesamt für Verfassungsschutz, Büttnerstr. 28, 30165 Hannover.

Allerdings ist zumindest die Polizei nach bisherigen Erfahrungen nicht sehr auskunftsfreudig. Sie teilt u.U. zunächst nur mit, daß Daten gespeichert sind, und nicht, um welche Daten es sich handelt. In diesem Fall muß mensch sie mit dem zweiten Formbrief darauf hinweisen, daß sie ihrer Auskunftspflicht nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen ist. Wenn die Auskunft dann noch immer nicht ausführlich genug ist, wendet mensch sich am besten an den Niedersächsischen Datenschutzbeauftragten (siehe unten).

Möglich ist auch, daß Polizei oder Verfassungsschutz schreiben, mensch solle ihnen doch mitteilen, bei welchen Aktionen mensch so dabei war, damit sie nachschauen können, ob in den entsprechenden Akten etwas über eine/einen steht. Auf so etwas geht mensch besser nicht ein.

Keine Auskunft
unter dieser Nummer

Natürlich können Polizei und Verfassungsschutz die Auskunft auch verweigern. Vor allem dann, wenn durch die Auskunft das Wohl des Bundes oder eines Landes oder die berechtigten Interessen Dritter beeinträchtigt würden. Begründen brauchen sie das gegenüber den Betroffenen, also uns, den BürgerInnen nicht. Sie müssen die Gründe jedoch aktenkundig machen und den/die BetroffeneN darauf hinweisen, daß die Auskunft verweigert wird, und er/sie sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden kann (Niedersächsischer Datenschutzbeauftragter, Postfach 2 21, 30002 Hannover, Tel.: 05 11/1 20-45 52, FAX: -20 99). Und mit diesem sollte mensch dann auch Kontakt aufnehmen und sich vielleicht auch eineN Anwalt/Anwältin nehmen. Denn eine Ablehnung des Auskunftsgesuchs bedeutet vermutlich, daß sehr viel und sehr brisantes Material zu einem/einer gespeichert ist.

Löschen, Sperren, Korrigieren

Sind die gespeicherten Daten falsch, bzw. ihre Speicherung nicht rechtens oder nicht mehr notwendig, so kann mensch mit dem zweiten Brief auch ihre Löschung, Sperrung oder Korrektur verlangen. Dies sollte mensch jedoch nur dann auf eigene Faust tun, wenn es sich bei der speichernden Stelle um das Einwohnermeldeamt, die Telekom o.ä. handelt. Bei Polizei und Verfassungsschutz sollte ein juristischer Beistand hinzugezogen werden.

Hat mensch durch die unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten einen Schaden erlitten, so besteht gegenüber den verarbeitenden Stellen übrigens der Anspruch auf Schadensersatz.

BeSch

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