Oldenburger STACHEL Nr. 247 / Ausgabe 4/05      Seite 3
 
Inhalt dieser Ausgabe
 

Falsch ist, was falsch sein kann

Fehler in den Alg-II-Bescheiden

Sowas kommt von schlechten Gesetzen und überlasteten Mitarbeitern

Fehler bei der Berechnung der Unterkunftskosten

Im Berechnungsbogen zum Alg II-Bescheid wird für Miete und Heizung nur ein Gesamtbetrag angegeben. Wie dieser errechnet wurde, bleibt das Geheimnis des Amtes. Hier fehlen oft Teilbeträge, was sich jedoch nur durch mühsame Rekonstruktion anhand von Mietverträgen Nebenkosten- und EWE-Abrechnungen nachweisen läßt.

In einigen Fällen wird, entgegen einer anders lautenden Dienstanweisung der BA, das Wassergeld nicht als Kosten der Unterkunft berücksichtigt, weil es angeblich aus den Regelleistungen zu zahlen sei (d.h. von den 345 Euro, siehe auch "Das reicht" in diesem Stachel).

Manchmal verrechnet sich die Behörde auch einfach nur und kommt auf eine falsche Endsumme. Oder es werden bei Personen, die bis Ende 2004 Sozialhilfe bezogen haben, nicht für sechs Monate die vollen Unterkunftskosten (wie im SGB II vorgeschrieben), sondern gleich die gekürzten Zahlungen aus der Sozialhilfe übernommen (siehe auch "Nur wenige werden umziehen, aber viele zahlen drauf!" in diesem Stachel).

Bei Wohneigentum muß der Antragsteller seine jährlich für die Unterkunft anfallenden Kosten einzeln aufschlüsseln (alle Nebenkosten, Steuern, Versicherungen, Pflichtbeiträge, Wartungskosten etc.). Vom Hauskredit werden dann allerdings nur die Zinszahlungen an die Bank übernommen. Die Kredittilgung bleibt grundsätzlich unberücksichtigt, so daß viele fürchten, daß ihnen die Bank den Kredit kündigt und sie ihr Haus oder ihre Eigentumswohnung verlieren.

Fehler beim "anzurechnenden Einkommen"

Erwerbseinkommen: Noch schlimmer sieht es bei dem anzurechnenden Einkommen aus. Handelt es sich dabei um Erwerbseinkommen, hat die Behörde dies nach einem genau festgelegten Verfahren zu bereinigen [1]. Das hoch komplizierte Verfahren sieht vor, daß zunächst jedem erwerbstätigen Antragsteller eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 Euro sowie eine pauschale Fahrtkostenerstattung von 6 Cent je Kilometer der einfachen Fahrt zum Arbeitsplatz zu bewilligen ist. Im Einzelfall soll es Betroffenen aber auch möglich sein, höhere Werbungskosten nachzuweisen, etwa durch Nachweise höherer Kosten bei den Fahrten zur Arbeit, für Gewerkschaftsbeiträge, für Arbeitskleidung oder -geräte, Fachbücher und Fachzeitschriften, usw. Zudem soll die Behörde auch Freibeträge in Höhe der Kfz-Steuer und der Kfz-Versicherung sowie einen weiteren Freibetrag von 30 Euro je erwachsenem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft als Pauschale für angemessene private Versicherungen wie Hausrat- und Haftpflichtversicherung bewilligen. Und anschließend muß sie nach einem weiteren schwierigen Rechenschritt zur Feststellung der genauen Höhe des bereinigten Einkommens einen Erwerbstätigenfreibetrag berechnen, der als Arbeitsanreiz dienen soll und dessen genaue prozentuale Höhe je nach bestimmten Einkommensklassen errechnet wird.

Daß ein derartig aufwendiges Verfahren sehr fehlerträchtig ist, versteht sich von selbst. Doch die Alg II- Bezieher/-innen haben keine Chance, die Rechnung zu prüfen. Ihnen wird im Alg II- Bescheid eine Gesamtzahl "anzurechnendes Erwerbseinkommen" mitgeteilt, die für niemanden nachvollziehbar ist.

Auch in der ALSO- Sozialberatung brauchen wir viel Zeit, um die angegebenen Summen zu überprüfen. Der genaue Blick lohnt jedoch, denn viele Berechnungen sind falsch. Fast immer fehlt einer der verschiedenen Freibeträge. Manchmal auch der Erwerbstätigenfreibetrag selbst. Die Fehlbeträge summieren sich für viele Betroffene zu erheblichen Summen, die sie angesichts der völlig unzureichenden Höhe des Alg II dringend benötigen.

Andere Einkommen: Auch bei der Anrechnung anderer Einkommen stellen die Berater/-innen der ALSO immer wieder Fehler fest. So ist die Versicherungspauschale von 30 Euro je volljährigem Erwachsenen in der Bedarfsgemeinschaft laut Vorschrift von jedem Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft abzuziehen, bevor es auf das Alg II angerechnet wird, auch z.B. vom Kindergeld. Doch das passiert nur in wenigen Fällen, und dann auch meist nur für eine erwachsene Person.

Fehler beim Beginn des Leistungsbezugs

Das letzte Einkommen, sei dies z.B. Arbeitslosengeld oder Lohn/Gehalt, endet oft mitten im Monat. Im Erstantrag auf Alg II für diesen Monat muß also ein Teil Einkommen berücksichtigt werden. Hier verfestigt sich der Eindruck, daß dies einigen Beschäftigten der ARGE schlicht zu mühsam ist. Sie datieren die Leistungsberechnung ganz einfach erst ab dem Monat danach, in dem kein Einkommen mehr anzurechnen ist - und betuppen damit Betroffenen um oft nicht geringe Beträge.

Fehler beim Personen zählen?

Bescheide ergehen nicht an jede Einzelperson, sondern für Familien mit ihren minderjährigen Kindern (Bedarfsgmeinschaften). Hier gilt: je größer die Bedarfsgmeinschaften, desto unübersichtlicher und unverständlicher der Berechnungsbogen, desto höher die Fehlerquote, die auch schon mal damit beginnt, einzelne Personen gleich ganz zu "übersehen".

Eins ist klar:

Diese Fehler werden bei der Anwendung des Gesetzes gemacht. Aber der eigentliche Fehler ist das Gesetz selbst!

[1] Dies regelt das SGB II, eine dazu weiter ausführende Verordnung des Bundeswirtschaftsministers (Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld- Verordnung vom 20.10.2004) und die dienstlichen Hinweise der BA. Weitere Ausführliche Informationen dazu siehe in der Erwerbslosenzeitschrift "quer", Ausgabe 5/6 aus 2004 oder z.B. in "Wissen und Tips für Betroffene, Wegweiser durch den Alg II-Dschungel", dem Leitfaden der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen, beides im Arbeitslosenzentrum in der Kaiserstr. 19 zu erwerben (für 1,50 EUR bzw. 3 EUR).

 

 
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