Oldenburger STACHEL Ausgabe 11/00      Seite 7
 
Inhalt dieser Ausgabe
 

Röntgenskandal Blankenburg:

Oldenburger STACHEL abgemahnt

Diverse Medien berichteten über die Röntgenpraxis in der Zentralen Anlaufstelle - ZASt - Blankenburg. So auch der STACHEL. Kritisiert wurde die Nennung des Namens einer Beteiligten in der Berichterstattung. Da es der Redaktion um die Sache geht, werden wir den Namen nicht weiter verwenden. Mit Verblüffung nahmen wir in der Abmahnung jedoch zur Kenntnis, "... daß ein zweifaches Röntgen ohne jedes Risiko für den Patienten war". Dies steht nach Auffassung der Redaktion in deutlichem Widerspruch zum öffentlich gewünschten Umgang mit dem Strahlenschutz.

Wir zitieren
aus der Röntgenverordnung:

"§ 25 (1) ... Bei bestehender Schwangerschaft sind alle Möglichkeiten einer Herabsetzung der Strahlenexposition der Leibesfrucht auszuschöpfen." In diesem Fall sehen wir das so, daß - sollten überhaupt Röntgenaufnahmen notwendig sein, was bezweifelt wird - die Aufnahmen so korrekt geschehen sollen, daß auf keinen Fall eine zweite Aufnahme nötig wird. Wenn es in der ZASt Blankenburg üblich zu sein scheint, daß es "zu einem Lichteinfall kommt", dann besteht dort Veränderungsbedarf.

Weiter mit der
Röntgenverordnung:

"§ 28 (6) Wer eine Person mit Röntgenstrahlen untersucht oder behandelt, hat einem diese Person später untersuchenden oder behandelnden Arzt oder Zahnarzt auf dessen Verlangen Auskünfte über die Aufzeichnungen nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 zu erteilen und ihm die Aufzeichnungen, einschließlich der Röntgenaufnahmen, vorübergehend zu überlassen. Auch ohne dieses Verlangen sind Röntgenaufnahmen dem Patienten, in besonderen Fällen im verschlossenen Umschlag oder in anderer zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht geeigneter Weise auch einem Dritten, zur Weiterleitung an einen später untersuchenden oder behandelnden Arzt oder Zahnarzt zu übergeben, wenn dadurch voraussichtlich eine Doppeluntersuchung vermieden werden kann."

Wenn es vom offiziellen Strahlenschutz für erforderlich gehalten wird, eine röntgenologische Doppeluntersuchung zu vermeiden, dürfte die in der Abmahnung dargestellte Position, "... daß aufgrund der Röntgenaufnahmen für die Asylbewerberin keinerlei gesundheitliche(n) Gefahren bestanden" hätten, schwerlich einer sachlichen Überprüfung standhalten.

Nach unserer Kenntnis ist übrigens der in Oldenburger Krankenhäusern übliche Umgang in solchen Situationen der, daß bei dem Bekanntwerden einer Schwangerschaft im Zusammenhang mit Röntgenstrahlen ein Gutachten eines Medizin-Physikers eingeholt wird, üblicherweise von der Medizinischen Hochschule Hannover. Wir gehen davon aus, daß man uns die Erklärung dafür schuldig bleiben wird, warum die fachliche Dosisabschätzung in diesem Fall unterblieb.

Überraschend ist diese Äußerung auch vor dem Hintergrund, daß gerade in diesem Sommer ExpertInnen mit ihrer Sorge an die Öffentlichkeit traten, daß die Bevölkerung einer zu großen Dosis an Röntgenstrahlung ausgesetzt sei, die zudem gestiegen sei im Vergleich zu den Vorjahren, und das, obgleich die moderne Technik eine geringere Dosis pro Aufnahme freisetze. Gelten solche Sorgen nur für Menschen mit einem deutschen Paß?

Von Interesse ist für die Redaktion ein Nachweis der Befähigung der benannten Röntgenassistentin, daß diese im strittigen Zeitraum über so ausreichende Kurdischkenntnisse verfügte, daß sie das seitens der beschuldigten Medizinerin behauptete Gespräch hinsichtlich der Frage einer bestehenden Schwangerschaft in der notwendigen Eindeutigkeit mit der geschädigten Frau führen konnte. Zeichensprache dürfte hier nicht ausreichend sein.

Es gibt weitere offene Fragen. Ob deren Klärung mittels solcher Abmahnungen unterbunden werden soll?

Die Redaktion

 

 
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