Oldenburger STACHEL Ausgabe 2/01      Seite 15
 
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Nicht allein die Strahlung macht ein "Handy" aus

Lockangebote in die strahlenden Mobilfunknetze gibt es allenthalben. Die KäuferInnen haben ein verständliches Interesse. Sie wollen frei und leicht oder Free&Easy in die Welt funken können - und kosten soll es möglichst wenig. Diesem Verlangen kommen die StrahlenkommunikationsanbieterInnen entgegen. Ein Angebot sind hier die vorausbezahlten Telefonangebote ohne direkte Vertragsbindung - die sogenannten Prepaid-Angebote.

Haustür-Szenerie ...

Kürzlich in einem Oldenburger Supermarkt - vermutlich hätte es jeder gewesen sein können: Ein Verkäufer in großer Hektik. Die Geräte in einer Glasvitrine. Der Schlüssel ist nicht da. Obgleich die KundIn zweimal vorher anrief: Es gab keinen Hinweis, daß der Personalausweis gezeigt werden muß. Doch nach einiger Verhandlung reicht auch die Nummer von dem Teil, die im noch guten Gedächtnis existiert. Durch die Glasvitrine wird nun mühseelig die Nummer abgeschrieben, die persönlichen Daten werden aufgenommen. Dann warten auf dem Präsentierteller an der zentralen Information. Immer wieder mal ein Anruf aus dem Büro, weil doch noch Daten fehlen. Hieß es nicht, die Privatisierung erspare Bürokratie? Fünfzehn Minuten später: Der Verkäufer ist wieder da. Hektik, bitte schnell wieder in den Verkaufsbereich, damit nicht noch jemand dazwischen kommt. Schnell aufgeschlossen. Gerät überreicht, unterschrieben. Doch, für eine Frage bleibt noch Zeit: Strahlt das Gerät eigentlich? Nein, das strahlt so gut wie gar nicht. Die älteren Geräte, die hatten etwas mehr Handystrahlung.

Zuhause auf den Vertrag geschaut: Auweia!

Das schlägt rein: Was ist eigentlich Schufa? Ach ja, jetzt ist es wieder da: Das ist diese Kreditkontrollorganisation. Doch: Warum soll für einen Kaufvertrag über ein vertragsloses Strahlenteil mit Vorauszahlung eine Einwilligung für die Schufa unterschrieben werden? Außerdem handelt es sich bei dem Papier um einen einfachen DIN A 4 Zettel, auf dem auch unterschrieben wurde, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien überreicht worden. Das sind sie aber nicht. Deshalb ist es vermutlich problematisch, sollte die Firma an diesem Auftrag festhalten wollen. Denn die "Schufa-Klausel" sei als "§6 der AGB" anerkannt worden. Doch wenn diese gar nicht bekannt sind? Zudem seien die Preise der gültigen Preisliste anerkannt worden. Doch die wurden nicht zur Kenntnis gegeben.

Mit dem kleinen Kreuz auf dem Papier hat das so seine Bewandnis: Da ist doch vorher maschinell ausgefüllt worden, daß die persönlichen Daten "freiwillig" der Firma zur weiteren "bedarfsgerechten" Verwendung übergeben werden. Das geht zu weit! Hier gerinnt es fast zur Bedeutungslosigkeit, daß die andere Partei das vorliegende Papier nicht unterschrieben hat.

Kritik an den Supermarkt

Die dortige Leitung will oder kann nicht verstehen. Erst nach einem eindeutigen Fax läßt man sich dort auf ein Gespräch ein. Später ein Rückruf hinsichtlich der Sendeleistung des Gerätes. Im Betrieb sei die Leistung zwei Watt, im Standby nahezu Null. Wie soll das nur gehen: Denn auch im "Standby" findet doch eine Verbindung vom Handy mit der Sendestation statt. Mit "Null"-Leistung?

Nur 2 Watt?

2 Watt soll eine geringe Sendeleistung sein? Warum gibt es dann zunehmend Warnungen, nicht im Auto, nicht zu lange zu funken und Kinder und Jugendliche am besten gar nicht an ein Handy zu lassen? Was mit einem Watt Sendeleistung möglich sein kann, veranschaulicht vielleicht folgendes Zitat eines Amateurfunkers: "Es gibt genug Berichte über weltweite Verbindungen mit Sendeleistungen um 1 Watt herum, die mit Kleinstationen getätigt wurden, und solche Kleinstationen kosteten dem Amateur oft weniger als 100 DM." (1) Möglicherweise kommt es also nicht allein auf die Leistung an, sondern auch auf die verwendeten Wellen und deren Formen. Denn mit einem "Handy" sind ja gelegentlich bereits Kilometerdistanzen problematisch zu überbrücken.

Das Mobilfunkgerät ausgepackt ...

und die Bedienungsanleitung gelesen. Da steht doch tatsächlich, daß es gefährlich ist, ein im Betrieb befindliches Gerät an die Haut zu halten. Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie ihren Händler oder Hersteller? Nun, es ist das erste Mal, daß ein Hersteller offiziell zugibt, daß diese Geräte ein Gefahrenpotential bergen. Wann wird es die ersten Klagen in Europa geben, wie sie derzeit in den USA von statten gehen: Dort Klagen Überlebende von Hirntumoren und Angehörige von Opfern gegen Konzern, da es keine ausreichende Warnung vor den möglichen Gefahren dieser Technik gab. Doch in den USA ist das Produkthaftungsrecht auch weiter entwickelt als hier.

Nur ein bißchen blöd

scheint, daß die Supermarktleitung alle Verantwortung von sich weist. Das sei allein die Angelegenheit der MobilfunkanbieterIn. Tja, wenn die Welt immer so schön einfach wäre ...

Gerold Korbus

(1) http://mailer.uni-marburg.de/ Ößnaeser/afu-vort.htm

 

 
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