Oldenburger STACHEL Ausgabe 12/01      Seite 13
 
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Grundrechte sind strafbar?

Oldenburger Landgericht: Freizügigkeit nicht für jeden Menschen

Richard Ndakwe hatte im April 2000 eine Frau auf die Ausländerbehörde in Oldenburg begleitet, um ihr beim Ausfüllen eines Formulars zu helfen. Laut Asylverfahrensgesetz hätte er sich aber nur im Ammerland aufhalten dürfen oder eine Erlaubnis dafür beantragen müssen.

Unbestritten ist, daß Richard Ndakwe sich am 6. April 2001 ohne Genehmigung in Oldenburg aufgehalten hat. Im Gerichtsverfahren stand jedoch zur Debatte, ob sein Verhalten als "kriminell" zu bezeichnen ist und deshalb bestraft werden soll.

Das Berufungsverfahren BRD gegen Richard Ndika Ndakwe endete mit einer Verurteilung zu 25 Tagessätzen ß 8 DM. Das Landgericht Oldenburg sah es als erwiesen an, daß Herr Ndakwe "schuldhaft, rechtswidrig und tatbestandsmäßig" gegen die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung nach § 56 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) verstoßen hat.

Die grundsätzliche Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der sogenannten "Residenzpflicht" wollten das Gericht und auch die Staatsanwaltschaft jedoch nicht in die Urteilsfindung einbeziehen. Der Antrag der RA Gabriele Heinecke, die Verfassungsmäßigkeit des AsylVfG zu prüfen, wurde abgewiesen mit der Begründung, daß die Einschränkung der Grundrechte von AsylbewerberInnen durch den "Schutz der nationalen Sicherheit" und der "öffentlichen Ordnung" gerechtfertigt sei.

Durch die eindeutige Positionierung des Gerichts erhielt die Untersuchung der Verwaltungspraxis der Ausländerbehörde das Hauptgewicht im Prozeß. Hierbei ging es darum festzustellen, welche Maßstäbe die Behörden bei der Genehmigung bzw. Verweigerung von Anträgen zum Verlassen des zugewiesenen Landkreises anlegt und ob Flüchtlinge überhaupt die Chance haben, diesen gerecht zu werden.

Um diese Vergabepraxis näher zu beleuchten, waren MitarbeiterInnen der Ausländerbehörde des Landkreises Ammerland als ZeugInnen geladen. Während ihrer Befragung durch die Anwältin wurde deutlich, daß sie zwar Anträge relativ großzügig genehmigen, angezeigte "Verstöße" gegen die sog. "Residenzpflicht" jedoch ungeprüft übernehmen. In den vorgebrachten Fällen wurde z.B. nie geprüft, ob die vorgebrachten Einwände von Richard Ndakwe wahr sind, sondern sie wurden als reine "Schutzbehauptungen" abgetan. So konterte Frau Sanders den Einwand, Richard Ndakwe habe die Einladung zu einem Treffen von Exil-KamerunerInnen so kurzfristig erhalten, daß er keinen Antrag mehr stellen konnte, damit, daß er dann "nicht hätte fahren dürfen".

Deutlich wurde, daß die Angestellten nicht gewillt sind, den Rechtsgrundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" gelten zu lassen. Im Gegenteil erwarten sie von den Beschuldigten, daß sie ihre "Schutzbehauptungen" belegen, sehen sich jedoch nicht dazu veranlaßt, ihnen dies mitzuteilen. Die "Amtsaufklärungspflicht" scheint Flüchtlingen gegenüber nicht zu gelten.

Sowohl die Verteidigerin als auch der Staatsanwalt dachten zeitweilig laut über eine Einstellung des Verfahrens nach, welche u.a. mit einem mangelndem Strafverfolgungsinteresse begründet werden könnte. Herr Carstens wandte jedoch ein, daß im konkreten Fall ein "besonderes öffentliches Interesse" an einer Strafverfolgung besteht und führte "generalpräventive Gründe" an. Es geht darum, den Kontrollanspruch des Landkreises gegenüber Flüchtlingen geltend zu machen.

Im Gegensatz dazu wies der Ausländerbeauftragte der Stadt Oldenburg, Vahlenkamp, darauf hin, daß es von Seiten der Stadt Oldenburg nicht als problematisch angesehen wird, wenn Flüchtlinge aus den angrenzenden Gemeinden der umliegenden Landkreise auch ohne Erlaubnis in das Stadtgebiet kommen. Ein Interesse der Stadt an einer Strafverfolgung besteht demnach nicht.

Richard Ndakwe wird gegen das Urteil Revision einlegen, um einerseits sein persönliches Recht auf Bewegungsfreiheit zu erstreiten, andererseits aber auch grundsätzlich den Sinn der "Residenzpflicht" zu hinterfragen. Richard hält die Bewegungsfreiheit jeder und jedes Einzelnen für ein Menschenrecht und damit für höher zu bewerten, als die Residenzpflicht.

Kampagne gegen die Residenzpflicht

 

 
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