Oldenburger STACHEL Nr. 247 / Ausgabe 4/05      Seite 4
 
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Nur wenige werden umziehen, aber viele zahlen drauf!

Die Mietobergrenzen in Oldenburg müssen erhöht werden

Hartz IV bedroht 800 Familien oder Einzelpersonen in Oldenburg, die Arbeitslosengeld II beziehen. Sie müssen in naher Zukunft entweder umziehen oder aber mit weniger Geld auskommen, wenn die zur Zeit gültigen Mietobergrenzen unverändert bestehen bleiben. Darüber hinaus erhalten ehemals Sozialhilfebeziehende schon heute nur gekürzte Leistungen. Auch sie sind grundsätzlich aufgefordert, sich eine billigere Wohnung zu suchen.

Das neue Arbeitslosengeld II (ALG-II) ist eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes von arbeitenden und nicht arbeitenden Menschen und ihren Angehörigen. Neben festgelegten Beträgen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind die Kosten der Unterkunft ein zentraler Bestandteil der Leistung. Diese sind in der tatsächlichen Höhe zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Der Träger der Unterkunftskosten ist die jeweilige Kommune. Sie setzt die angemessenen Kosten durch sog. Mietobergrenzen fest. Übersteigen die Unterkunftskosten die Mietobergrenzen, so werden die Betroffenen aufgefordert die Aufwendungen durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken. Geschieht dies nicht, werden nach Ablauf einer längstens sechsmonatigen Frist nur noch Kosten bis zur gültigen Mietobergrenze berücksichtigt.

Zu den Kosten der Unterkunft zählen neben der Grund- bzw. Kaltmiete auch die (Miet-)Nebenkosten (zu denen nicht die Heizkosten gehören). Gemeint sind umlagefähige Betriebskosten wie z.B. Wasser -, Abwassergebühren, Müllabfuhr, Gebäudeversicherung, Schornsteinfeger, Straßenreinigung, Flurbeleuchtung, Deichverband, Hausmeister usw.. Die zur Zeit in Oldenburg gültigen Mietobergrenzen (siehe Tabelle) wurden von der Arbeitsgemeinschaft Oldenburg (ARGE) aus der alten Sozialhilfe schlicht übernommen und gelten somit seit dem Jahr 2000 unverändert.

Die Anwendung der Mietobergrenzen wirkt sich auf einen Großteil der knapp 8600 ALG-II beziehenden Bedarfsgemeinschaften in Oldenburg aus. Schon jetzt sind 150 Einzelpersonen und Familien aufgefordert, sich einen billigeren Wohnraum zu suchen, da ihre Unterkunftskosten um 50 Prozent über den angemessenen Kosten liegen. Insgesamt sind in Oldenburg, so die offiziellen Zahlen der ARGE, 804 Bedarfsgemeinschaften von der Überschreitung der Mietobergrenzen betroffen. In Wirklichkeit liegt diese Zahl wesentlich höher, da vielen ehemaligen SozialhlifebezieherInnen schon heute nur gekürzte Unterkunftskosten bis zur Mietobergrenze erstattet werden. Aus der ALSO-Beratung wissen wir auch, daß anders als es die ARGE bislang öffentlich dargestellt hat, nicht nur die oben erwähnten 150 Bedarfsgemeinschaften bislang schriftlich aufgefordert worden sind umzuziehen, sondern wesentlich mehr Betroffene schon durch solche Briefe bedroht werden.

Eine derart hohe Betroffenheit zeigt, wie zweifelhaft die Angemessenheit der aktuellen Mietobergrenzen und wie notwendig ihre Anhebung ist. Die ARGE selbst ist gehalten zu prüfen, bei wie vielen Bedarfsgemeinschaften die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft die abstrakte Angemessenheitsgrenze übersteigen und ob der örtliche Wohnungsmarkt für Umzüge in bezahlbare angemessene Wohnungen auch tatsächlich offen ist. Die Zahlen sind längst bekannt. Gehandelt wurde bislang aber nicht.

In der Konsequenz müßten sich in Oldenburg mehr als 800 Einzelpersonen und Familien nach einer günstigeren Wohnung umsehen; ein unmögliches Unterfangen. Denn üblicherweise sind gerade die billigen Wohnungen nur sehr selten frei. Um diese wenigen Angebote konkurrieren die Betroffenen dann noch mit anderen einkommensschwachen BewerberInnen (z.B. Studierende). Zusätzlich haben die Betroffenen größere Schwierigkeiten Wohnungen anzumieten, da sie aufgrund ihrer Erwerbslosigkeit mit Vorurteilen rechnen müssen. Darüber hinaus wollen viele aus gutem Grund nicht umziehen. Nicht aus überzogenem Anspruchsdenken, sondern weil sie den Wohnungsmarkt kennen und weil sie sozialen Zusammenhängen und vertrauten Lebensräumen häufig einen größeren Wert beimessen als einer Leistungskürzung um beispielsweise 20 Euro. Dies gilt besonders dann, wenn auch Kinder mit betroffen sind.

Das bedeutet, die meisten Betroffenen können, selbst wenn sie wollten, nicht umziehen. So erhalten fast 10% der Bedarfsgemeinschaften ab Sommer nur noch gekürzte Leistungen.

Diese Erfahrungen haben ehemalige SozialhilfebezieherInnen längst hinter sich. Alle, die schon während des Sozialhilfebezuges nur reduzierte Unterkunftskosten erhalten haben, bekommen seit Januar ganz selbstverständlich die selben Beträge weitergezahlt. Und das, obwohl die ARGE auch ihnen eine sechsmonatige Frist einräumen müßte, denn das neue Gesetz macht keinen Unterschied zwischen ehemaligen Sozialhilfe- und ArbeitslosenhilfebezieherInnen. Den Betroffenen wird schon seit Januar ein Teil ihrer Leistung vorenthalten.

Der Grund dafür ist klar. Im Vergleich zum letzten Jahr bedeutet Hartz IV für den Haushalt der Stadt Oldenburg im Jahr 2005 voraussichtlich ein Minus von einer Million Euro, rechnete die Finanzdezernentin der Stadt Silke Meyn im Februar vor. Das bestätigt einerseits, daß der Bund die Kommunen bei der Durchsetzung der Reform tatsächlich über den Tisch gezogen hat. Wurden diesen doch erhebliche Einsparungen versprochen. Andererseits zeigt sich, daß die Stadt Oldenburg nur durch eine restriktive Anwendung der Mietobergrenzen ihr Defizit klein halten bzw. reduzieren kann. Die Leidtragenden sind bzw. werden die Betroffenen sein.

Die Festsetzung und Anwendung der Mietobergrenzen in Oldenburg ist ein politischer Skandal. Wenn wir also häufige Umzüge und massenhaft indirekte Leistungskürzungen für Alle verhindern wollen, müssen wir uns gemeinsam politisch wehren und mindestens eine Erhöhung der Mietobergrenzen erreichen. Grundsätzlich fordern wir: Weg mit den Mietobergrenzen! Niemand soll wegen Hartz IV seine Wohnung verlassen müssen!

Kasten:

Der Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen:

Gegen die Anwendung der Mietobergrenzen kann und sollte jede/r Einzelne sich auch auf dem Rechtsweg wehren. Dies ist im Übrigen durch sog. Rücknahmeanträge (siehe §44 im Zehnten Sozialgesetzbuch - SGB X) jederzeit möglich, selbst wenn die ein-monatige Widerspruchsfrist schon abgelaufen sein sollte.

Erste Erfolge per Widerspruch gibt es bereits. Eine Überschreitung der Mietobergrenze von knapp 20 Euro wurde laut Widerspruchsbescheid als nur geringfügig angesehen, die Mietobergrenze soll deshalb keine Anwendung finden.

Es gibt weitere Argumente: Die Kosten, die mit einem Umzug verbunden wären (ggf. Renovierungskosten, Kautionszahlungen, Maklergebühren, Umzugskosten, Ummeldegebühren) und von der ARGE zu tragen sind, stehen in keinem Verhältnis zu den möglichen Einsparungen. Bei geringen Überschreitungen wird sich ein Umzug voraussichtlich erst nach Jahren rechnen. Das widerspricht aber dem im Gesetz vorgegebenen Leistungsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit.

Darüber hinaus muß die ARGE erläutern und belegen, wie sie - orientiert am tatsächlichen Wohnungsmarkt - die aktuellen Mietobergrenzen ermittelt hat. Daten aus dem Jahr 2000 scheinen wenig geeignet, den heutigen Wohnungsmarkt realistisch abzubilden.

Ehemalige SozialhilfebezieherInnen können sich auf die Anwendung der im Gesetz vorgeschriebenen Übergangszeit beziehen und so zumindest für die ersten 6 Monate ihres ALG II Bezuges, die wirklichen Mietkosten erstattet bekommen. Allerdings müssen sich mit dieser Thematik die Gerichte befassen, da die ARGE in Widerspruchsbescheiden an ihrer jetzigen Praxis festhält. Aber nur wer auch Widerspruch eingelegt hat, kann ggf. von einer späteren Gerichtsentscheidung profitieren.

Kasten: Mietobergrenzen in Oldenburg

für die Kosten der Unterkunft (ohne Heizung) im ALG-II-Bezug

HaushaltsgrößeMietobergrenze
Ein-Personen-Haushalt278,66 Euro
Zwei-Personen-Haushalt360,46 Euro
Drei-Personen-Haushalt434,60 Euro
Vier-Personen-Haushalt503,62 Euro
für jede weitere Person im Haushaltplus 69,03 Euro

 

 
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