Oldenburger STACHEL      
   

Oldenburg, Oktober '95

Am 2. 10. '95 wurde eine Frau aus Westafrika einmal mehr zu der für sie zuständigen Ausländerbehörde nach Wildeshausen zitiert. In der vorhergehenden Woche wurde, im gleichen Amt, im gleichen Zimmer, ihre Aufenthaltsgenehmigung um zwei Monate verlängert. Den diversen Ämtern haben Flüchtende immer zur Verfügung zu stehen, sie stehen unter Mitwirkungspflicht, Meldepflicht _ An diesem Morgen jedoch wurde diese Frau direkt von der Ausländerbehörde vor das Amtsgericht geladen, wo dem zuständigen Richter schon der fertige Haftbefehl vorlag. Er unterzeichnete diesen dann auch lediglich, so daß die Frau nach einer 1/4 Stunde Gerichtsverhandlung direkt in den (Abschiebe-) Knast für Frauen nach Vechta eingesperrt wurde. Das ist traurigerweise kein Einzelfall.

Der Frau war auf dem Weg zur Ausländerbehörde bewußt, in welche Gefahr sie sich begibt, wenn sie dort erscheint. Sie berichtete von verschiedenen Vorfällen in der Gemeinschaftsunterkunft in der sie wohnen mußte, wo mehrmals Leute unangekündigt von der Kripo direkt abgeholt wurden und aller Wahrscheinlichkeit nach direkt zum Flughafen oder in den Knast gebracht wurden.

Damit man ihr also keine Verweigerung der Zusammenarbeit mit den deutschen Behörden unterstellen sollte, kam sie der Aufforderung, auf der Ausländerbehörde zu erscheinen nach, was mit sofortigem Knastvollzug quittiert wurde.

Die Frau hatte im Vorfeld (aufgrund ihres permanent relativ ungesicherten Aufenthaltstatusses) einen Rechtsanwalt, was sich die wenigsten Flüchtenden in der BRD leisten können.

Der Rechtsanwalt wurde am gleichen Morgen von Bekannten der Frau über den Gerichtstermin informiert, so daß es ihm gelang eine Beschwerde gegen den Haftantrag vorzubringen. Nach 3 1/2 Wochen, in der diese Frau nun im Knast sitzt, wird diese erste Beschwerde endlich bearbeitet; d.h. es wird geprüft, ob eine Inhaftnahme überhaupt rechtmäßig war oder nicht. Dies ist durchaus der Regelfall im Umgang mit Flüchtenden, was allerdings in den seltensten Fällen bekannt wird!

Die Frau hatte vor zwei Jahren in der BRD einen Asylantrag gestellt, der wie viele Anträge aus Westafrika abgelehnt wurde. Das Klageverfahren gegen die Ablehnung zog sie erfolglos mit einem Anwalt durch. Aufgrund fehlender Paßpapiere bekam sie von der Ausländerbehörde eine Duldung, die alle drei Monate verlängert wurde. Die politische Situation in ihrem Herkunftsland ist derart unsicher und instabil, daß eine Duldung durchaus gerechtfertigt ist.

In dieser Zeit wollte die Frau in der BRD heiraten. Für das Aufgebot beim Standesamt werden allerdings vollständige Papiere benötigt. Gültige Papiere zu besitzen, bedeutet aber auch gleichzeitig eine mögliche Abschiebung, denn nach deutschem Recht ist Heiraten kein Hindernis für eine Abschiebung in das Herkunftsland. Geheiratet werden kann ja auch dort, die Möglichkeit der Wiedereinreise sei gegeben.

Durch die Eheschließung mit einer/einem Deutschen werden MigrantInnen mit weitere Repressalien konfrontiert: So muß zum Beispiel eine Ehe vier Jahre vor der Ausländerbehörde bestehen, die sich anmaßt, über das Maß der Liebe richten zu können, Ehen zu kontrollieren, für ungültig zu erklären, als Scheinehen abzutun. Vier Jahre Abhängigkeit von dem/der EhepartnerIn, der/die nun bewußt oder unbewußt Macht hat, über den Aufenthalt zu bestimmen.

In Oldenburg hatte die Frau FreundInnen gefunden, bei denen sie zeitweise wohnen konnte. Das war der Ausländerbehörde bekannt, und unter der Auflage sich regelmäßig persönlich in der Gemeinschaftsunterkunft zu melden, wurde dies offiziell genehmigt.

Die Tatsache, daß sie der Ausländerbehörde ihre Papiere nicht unverzüglich gemeldet hatte, sowie ihr selbständiger Lebensstil, waren für die Ausländerbehörde Anlaß genug, sie wegen der Gefahr abzutauchen und angeblicher Nichtzusammenarbeit bzw. Verweigerung der ,Mitwirkungspflicht" festzunehmen _

Initiative für offene Grenzen -
gegen Abschiebung und Sondergesetze!

Kontakt: Karlstr. 14a, Do. 18h bis 21h
Konto LzO: BLZ 280 501 00; Frauen-Kto.: 023110126; allg. Kto.: 0010179521


Diese Veröffentlichung unterliegt dem Impressum des Oldenburger Stachel. Differenzen zur gedruckten Fassung sind nicht auszuschließen.
Nachdruck nur mit Quellenangabe, Belegexemplar erbeten.